Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
14. Dezember 1976
§ 23
§ 23 – Verfolgungsverjährung
§ 376 der Abgabenordnung in der Fassung des Artikels 10 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) gilt für alle bei Inkrafttreten dieses Gesetzes noch nicht abgelaufenen Verjährungsfristen.
Kurz erklärt
- § 376 der Abgabenordnung regelt Verjährungsfristen.
- Die Regelung stammt aus einem Gesetz vom 19. Dezember 2008.
- Sie gilt für alle Verjährungsfristen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes noch nicht abgelaufen sind.
- Das bedeutet, dass laufende Fristen weiterhin unter diese Regelung fallen.
- Die Bestimmung betrifft steuerliche Angelegenheiten.